grobes Verschulden

grobes Verschulden
Begriff aus der  Abgabenordnung. 1. Tatbestand: Führt eine  neue Tatsache oder ein  neues Beweismittel zu einer für den  Steuerpflichtigen niedrigeren Steuer, kann die betreffende Steuerfestsetzung nur geändert werden, wenn den Steuerpflichtigen kein g.V. am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsche bzw. des Beweismittels trifft (§ 173 I Nr. 2 Satz 1 AO). Die Beweis- bzw. Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen.
- 2. Begriff: G.V. bedeutet Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt.
- 3. Positivfälle: G.V. liegt regelmäßig vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Aufforderung keine  Steuererklärung abgegeben hat, gegen allgemeine Grundsätze der Buchführung verstößt, ausdrückliche Hinweise in Vordrucken, Merkblättern oder sonstigen Mitteilungen der Finanzbehörde sowie in den Steuererklärungsvordrucken konkret gestellte Fragen nicht beachtet.
- 4. Negativfälle: Die Unkenntnis steuerrechtlicher Bestimmungen kann für sich allein nicht den Vorwurf g.V. rechtfertigen. Ebensowenig gilt dies grundsätzlich für offensichtliche alltägliche Versehen wie Schreib-, Rechen-, Übertragungsfehler oder Verwechslungen.
- 5. Vertreterverschulden: Der Steuerpflichtige hat sich ein g.V. seine steuerlichen Vertreters wie eigenes Verschulden anrechnen zu lassen (vgl. AEAO zu § 173 Nr. 5).
- 6. G.V. ist dann unbeachtlich, wenn die betreffenden neuen Tatsachen bzw. Beweismittel im Zusammenhang mit solchen Tatsachen oder Beweismitteln stehen, die zu einer höheren Steuer führen.

Lexikon der Economics. 2013.

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