- grobes Verschulden
- Begriff aus der ⇡ Abgabenordnung. 1. Tatbestand: Führt eine ⇡ neue Tatsache oder ein ⇡ neues Beweismittel zu einer für den ⇡ Steuerpflichtigen niedrigeren Steuer, kann die betreffende Steuerfestsetzung nur geändert werden, wenn den Steuerpflichtigen kein g.V. am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsche bzw. des Beweismittels trifft (§ 173 I Nr. 2 Satz 1 AO). Die Beweis- bzw. Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen.- 2. Begriff: G.V. bedeutet Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt.- 3. Positivfälle: G.V. liegt regelmäßig vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Aufforderung keine ⇡ Steuererklärung abgegeben hat, gegen allgemeine Grundsätze der Buchführung verstößt, ausdrückliche Hinweise in Vordrucken, Merkblättern oder sonstigen Mitteilungen der Finanzbehörde sowie in den Steuererklärungsvordrucken konkret gestellte Fragen nicht beachtet.- 4. Negativfälle: Die Unkenntnis steuerrechtlicher Bestimmungen kann für sich allein nicht den Vorwurf g.V. rechtfertigen. Ebensowenig gilt dies grundsätzlich für offensichtliche alltägliche Versehen wie Schreib-, Rechen-, Übertragungsfehler oder Verwechslungen.- 5. Vertreterverschulden: Der Steuerpflichtige hat sich ein g.V. seine steuerlichen Vertreters wie eigenes Verschulden anrechnen zu lassen (vgl. AEAO zu § 173 Nr. 5).- 6. G.V. ist dann unbeachtlich, wenn die betreffenden neuen Tatsachen bzw. Beweismittel im Zusammenhang mit solchen Tatsachen oder Beweismitteln stehen, die zu einer höheren Steuer führen.
Lexikon der Economics. 2013.